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Entrümpelung steuerlich absetzen: So holen Sie sich 2026 bis zu 4.000 € zurück

Viele wissen es nicht: Ein erheblicher Teil der Kosten für eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kommt über die Steuererklärung zurück. Der Staat fördert Arbeiten im eigenen Haushalt nach § 35a EStG und zieht 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab – bis zu 4.000 € pro Jahr. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was absetzbar ist, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie mit der richtigen Rechnung das Maximum herausholen.

E&ERümpel Retter Stuttgart 15 Min. Lesezeit
Steuererklärung, Taschenrechner, Euro-Scheine und Umzugskartons auf einem Schreibtisch – Entrümpelung steuerlich absetzen

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Entrümpelung ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
  • Diese 20 % werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das wirkt also doppelt stark.
  • Absetzbar sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Material- und Entsorgungskosten erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Pflicht sind eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung – niemals bar.
  • Handwerkerleistungen (z. B. Einbauküche demontieren) bringen zusätzlich bis zu 1.200 € – beide Höchstbeträge sind kombinierbar.

Kann man eine Entrümpelung von der Steuer absetzen?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Die Kosten für eine professionelle Entrümpelung, Wohnungs- oder Haushaltsauflösung sind in den allermeisten Fällen steuerlich absetzbar. Der Gesetzgeber möchte Arbeiten im privaten Haushalt fördern und gleichzeitig Schwarzarbeit eindämmen. Das passende Werkzeug dafür ist Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) – die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das Besondere: Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Es handelt sich also nicht um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen (wie bei Sonderausgaben oder Werbungskosten), sondern um eine echte Steuerermäßigung. Aus einer Rechnung über mehrere Tausend Euro werden so schnell mehrere Hundert Euro, die Sie über die Steuererklärung zurückbekommen.

Damit ist die Steuer einer der wichtigsten Hebel, um die Kosten einer Entrümpelung spürbar zu senken – gleich nach der Wertanrechnung verwertbarer Gegenstände. Wer beides kombiniert, zahlt am Ende deutlich weniger als die reine Rechnungssumme.

Hinweis: keine Steuerberatung

Dieser Ratgeber gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick zum Stand 2026, ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall sind die Angaben in Ihrer Steuererklärung sowie ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein maßgeblich.

§ 35a EStG: Die Rechtsgrundlage einfach erklärt

Paragraf 35a EStG kennt zwei Fördertöpfe, die sich in Höhe und Anwendung unterscheiden. Für eine Entrümpelung sind beide relevant, weil bei einer Räumung oft beide Arten von Arbeiten zusammenkommen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): Tätigkeiten, die üblicherweise im Haushalt anfallen und die auch ein Haushaltsmitglied erledigen könnte – etwa das Ausräumen, Sortieren und Abtransportieren von Möbeln und Hausrat. Hierunter fällt die klassische Entrümpelung.
  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): Arbeiten an der Substanz der Immobilie, zum Beispiel das Demontieren einer Einbauküche, das Entfernen von verklebtem Teppichboden oder anschließende Renovierungsarbeiten.
Die zwei Fördertöpfe nach § 35a EStG im Überblick (Stand 2026)
KategorieAbsetzbarHöchstbetrag/Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2)20 % der Arbeitskosten4.000 € Steuerermäßigung
Handwerkerleistungen (Abs. 3)20 % der Arbeits-/Fahrt-/Maschinenkosten1.200 € Steuerermäßigung

Der Höchstbetrag von 4.000 € entspricht 20 Prozent von 20.000 € begünstigten Arbeitskosten pro Jahr. Bei den Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent von maximal 6.000 €, also bis zu 1.200 €. Wichtig: Beide Beträge gelten haushaltsbezogen für ein komplettes Kalenderjahr und für alle entsprechenden Leistungen zusammen – nicht pro Auftrag.

Entrümpelung oder Haushaltsauflösung – steuerlich derselbe Hebel

Entrümpelung, Wohnungsauflösung, Haushaltsauflösung – die Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Eine Entrümpelung räumt einzelne Bereiche wie Keller oder Dachboden, eine Haushaltsauflösung löst den kompletten Hausstand auf, und eine Wohnungsauflösung zielt auf die fristgerechte Übergabe einer Mietwohnung. Steuerlich macht das jedoch keinen Unterschied.

Für § 35a kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf zwei Dinge: Die Arbeiten finden in Ihrem eigenen Haushalt statt, und die Arbeitskosten sind auf der Rechnung ausgewiesen. Ob Sie also nur den Keller entrümpeln lassen oder eine komplette Haushaltsauflösung beauftragen – der Steuerbonus greift in beiden Fällen gleichermaßen.

Wie viel können Sie absetzen? Rechenbeispiele

Entscheidend ist immer der Anteil der reinen Arbeitskosten an der Gesamtrechnung – denn nur diese zählen. Bei einer Entrümpelung machen die Arbeitskosten erfahrungsgemäß einen großen Teil aus, weil vor allem Personal, Anfahrt und Geräte den Aufwand bestimmen. Drei typische Beispiele:

Beispielrechnungen: Steuerersparnis bei einer Entrümpelung
Rechnung (brutto)davon ArbeitskostenSteuerersparnis (20 %)
1.200 €900 €180 €
2.500 €1.700 €340 €
4.500 €3.000 €600 €

Sie sehen: Bei einer mittleren Haushaltsauflösung sind schnell 300 bis 600 € Ersparnis drin – Geld, das Ihnen sonst entgeht. In der Steuererklärung tragen Sie dabei stets den ausgewiesenen Brutto-Arbeitslohn ein; die 20 Prozent rechnet das Finanzamt automatisch aus.

Wie hoch der absetzbare Anteil ausfällt, hängt vom Charakter der Räumung ab. Bei einer klassischen Entrümpelung mit viel Handarbeit und überschaubarem Entsorgungsvolumen ist der Arbeitskostenanteil besonders hoch – und damit auch Ihre Ersparnis. Fragen Sie im Angebot ruhig nach, mit welchem Arbeitskostenanteil Sie rechnen können; ein seriöser Betrieb gibt darüber bereitwillig Auskunft.

Theoretisch sind pro Jahr sogar bis zu 5.200 € möglich: 4.000 € aus haushaltsnahen Dienstleistungen plus 1.200 € aus Handwerkerleistungen. Diese Maximalwerte erreicht eine einzelne Entrümpelung zwar selten, aber in Kombination mit weiteren haushaltsnahen Leistungen im selben Jahr (z. B. Gartenpflege, Reinigung) kann der Topf gut ausgeschöpft werden.

Nur Arbeitskosten zählen: Was absetzbar ist – und was nicht

Der häufigste Irrtum: dass die komplette Rechnungssumme absetzbar sei. Tatsächlich erkennt das Finanzamt ausschließlich die Arbeitsleistung an, nicht aber Material und Entsorgung. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie viel am Ende zurückkommt.

Das ist absetzbar

  • Lohnkosten des Räumungsteams (die eigentliche Arbeitszeit)
  • Anfahrts- und Fahrtkosten zum Objekt
  • Maschinen- und Gerätekosten, etwa für einen Außenaufzug oder Spezialwerkzeug
  • Verbrauchsmittel, die direkt zur Leistung gehören (z. B. Reinigungsmittel bei der Endreinigung)

Das ist nicht absetzbar

  • Reine Entsorgungs- und Deponiekosten sowie Müllgebühren
  • Materialkosten (z. B. Verpackungsmaterial als Warenwert)
  • Containermiete, soweit sie reine Entsorgung abbildet
  • Der Warenwert verwerteter Gegenstände

Der entscheidende Spar-Tipp

Stellen Sie sicher, dass die Rechnung die Arbeitskosten getrennt ausweist. Steht dort nur eine pauschale Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung, kann das Finanzamt die Steuerermäßigung kürzen oder ganz streichen. Eine saubere Aufteilung ist bares Geld wert – fragen Sie aktiv danach.

Die vier Voraussetzungen des Finanzamts

Damit Ihre Entrümpelung anerkannt wird, müssen vier Bedingungen erfüllt sein. Fehlt eine davon, ist die Steuerermäßigung in Gefahr – deshalb lohnt sich ein genauer Blick:

  1. Leistung im eigenen Haushalt: Die Arbeiten müssen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück erfolgen. Keller, Dachboden, Garage und Außenanlagen zählen ausdrücklich dazu. Der Haushalt darf innerhalb der EU oder des EWR liegen.
  2. Ordnungsgemäße Rechnung: Sie benötigen eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten – eine bloße Quittung genügt nicht.
  3. Zahlung per Überweisung: Der Betrag muss unbar auf das Konto des Dienstleisters fließen. Barzahlungen sind vom Finanzamt grundsätzlich ausgeschlossen – selbst mit Quittung.
  4. Anerkannter Fachbetrieb: Die Arbeit muss von einem Unternehmen oder einer selbstständigen Person erbracht werden. Schwarzarbeit ist nicht nur illegal, sondern auch nicht absetzbar.

Die Bedingung des „eigenen Haushalts“ ist der häufigste Stolperstein. Solange Sie die Immobilie selbst bewohnen oder bewohnt haben, ist sie in der Regel unproblematisch. Bei geerbten, leerstehenden Objekten wird es kniffliger – dazu unten mehr im Abschnitt zu den Sonderfällen.

Die Rechnung richtig lesen: Arbeitskosten getrennt ausweisen

Die Rechnung ist das Herzstück Ihrer Steuerersparnis. Damit das Finanzamt die 20 Prozent berechnen kann, muss klar erkennbar sein, welcher Teil auf die Arbeit entfällt. Eine korrekte Rechnung enthält idealerweise:

  • Name und Anschrift von Leistungserbringer und Auftraggeber
  • Leistungsdatum und Beschreibung der Tätigkeit (z. B. „Wohnungsauflösung, Ausräumen und Abtransport“)
  • Getrennter Ausweis von Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten
  • Separat aufgeführte Material- und Entsorgungskosten
  • Ausgewiesene Umsatzsteuer und Gesamtbetrag

Tragen Sie in der Steuererklärung später den Brutto-Arbeitslohn ein, also inklusive Mehrwertsteuer auf die Arbeitsleistung. Heben Sie Rechnung und Kontoauszug gut auf: Einreichen müssen Sie sie nicht, auf Nachfrage des Finanzamts aber vorlegen können.

Schon bei der Anfrage klären

Seriöse Anbieter weisen die Arbeitskosten selbstverständlich getrennt aus. Sprechen Sie das am besten schon bei der kostenlosen Besichtigung an. Bei einer Haushaltsauflösung oder Wohnungsauflösung über uns erhalten Sie eine § 35a-konforme Rechnung, mit der Sie den Steuerbonus voll nutzen können.

Doppelt sparen: haushaltsnahe Dienstleistung + Handwerkerleistung

Der wohl unterschätzteste Spar-Hebel: Bei einer Räumung fallen häufig sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen an. Weil beide Höchstbeträge nebeneinander gelten, lassen sich die Steuervorteile kombinieren – wenn die Leistungen auf der Rechnung sauber voneinander abgegrenzt sind.

Das reine Ausräumen, Sortieren und Abtransportieren zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (bis 4.000 €). Sobald jedoch in die Substanz der Immobilie eingegriffen wird, handelt es sich um Handwerkerleistungen (bis 1.200 €). Typische Beispiele im Zuge einer Entrümpelung:

  • Demontage einer fest verbauten Einbauküche
  • Entfernen von verklebtem Teppich- oder PVC-Boden
  • Abbau von Einbauschränken, Regalsystemen oder Lampen
  • Ausbessern von Dübellöchern, Streichen und kleinere Renovierungen

Lassen Sie solche Arbeiten getrennt auf der Rechnung ausweisen. So schöpfen Sie beide Töpfe aus und kommen auf bis zu 5.200 € Ersparnis im Jahr. Im Anschluss an die Räumung übernehmen wir auf Wunsch auch die Endreinigung – ebenfalls eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Wertanrechnung und Steuerbonus clever kombinieren

Die Steuer ist nicht der einzige Hebel, um die Kosten zu senken – der zweite ist die Wertanrechnung. Verwertbare Gegenstände wie gut erhaltene Möbel, Antiquitäten, Markengeräte oder Sammlerstücke werden bewertet und mindern die Rechnungssumme direkt. Wer beide Hebel kombiniert, zahlt am Ende oft spürbar weniger, als die ursprüngliche Schätzung vermuten ließ.

Ein Beispiel: Eine Haushaltsauflösung kostet zunächst 3.000 €. Durch die Wertanrechnung gut erhaltener Möbel sinkt die Rechnung auf 2.400 €, davon 1.600 € Arbeitskosten. Über § 35a fließen weitere 320 € als Steuerermäßigung zurück. Aus 3.000 € werden so effektiv rund 2.080 € – fast ein Drittel gespart, vollkommen legal und ohne Abstriche bei der Qualität der Räumung.

Schritt für Schritt: So tragen Sie es in die Steuererklärung ein

Die Eintragung ist unkomplizierter, als viele befürchten. Seit der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ gibt es dafür ein eigenes Formular. So gehen Sie vor:

  1. Öffnen Sie die Steuererklärung (z. B. in ELSTER) und wählen Sie die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.
  2. Tragen Sie die Arbeitskosten der Entrümpelung in der Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ ein.
  3. Gab es abgrenzbare Handwerkerleistungen, tragen Sie diese in der Zeile „Handwerkerleistungen“ ein.
  4. Geben Sie jeweils nur den Brutto-Arbeitslohn an – Material und Entsorgung bleiben außen vor.
  5. Rechnung und Überweisungsbeleg aufbewahren und nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen.

Das Finanzamt zieht die 20 Prozent automatisch von Ihrer festgesetzten Einkommensteuer ab. Wichtig: Die Steuerermäßigung wirkt nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt – ein „Auszahlen“ über die eigene Steuerschuld hinaus ist nicht möglich, und ein nicht genutzter Betrag lässt sich nicht in andere Jahre übertragen.

Sonderfälle: Erbfall, Pflegeheim und Vermietung

Nicht jede Entrümpelung ist steuerlich gleich zu behandeln. Je nach Anlass kommen andere Regeln – und manchmal sogar bessere Möglichkeiten – ins Spiel:

Geerbte oder leerstehende Immobilie

Hier ist Vorsicht geboten: § 35a setzt einen eigenen, genutzten Haushalt voraus. Bei der reinen Auflösung einer geerbten, nicht selbst bewohnten Immobilie erkennt das Finanzamt die haushaltsnahe Dienstleistung häufig nicht an. Übernehmen Sie die Wohnung jedoch selbst (z. B. als künftigen eigenen Haushalt), kann es anders aussehen. Mehr dazu in unserem Nachlass-Ratgeber.

Todesfall, Krankheit oder Umzug ins Pflegeheim

Ist die Räumung zwangsläufig – etwa durch einen Todesfall, eine schwere Krankheit oder den Umzug ins Pflegeheim –, kommt zusätzlich § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) infrage. Übersteigen die Kosten die individuell zumutbare Eigenbelastung, lässt sich unter Umständen ein größerer Teil geltend machen. Das ist einzelfallabhängig und ein klarer Fall für steuerlichen Rat.

Vermietete Immobilie

Vermieter haben es am besten: Entrümpeln Sie eine vermietete oder zur Vermietung bestimmte Wohnung, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar – inklusive Material und Entsorgung. Hier greift nicht § 35a, sondern der Werbungskostenabzug, der deutlich mehr abdeckt.

Mieter, Eigentümer, Vermieter: Wer setzt was ab?

Wer den Steuerbonus nutzen darf, hängt von Ihrer Rolle ab. Diese Übersicht ordnet die typischen Konstellationen ein:

Wer kann eine Entrümpelung absetzen?
RolleRechtsgrundlageWas zählt
Selbstnutzende Eigentümer§ 35a EStG20 % der Arbeitskosten, max. 4.000 € + 1.200 €
Mieter§ 35a EStGArbeitskosten der eigenen Wohnung, anteilig auch aus der Nebenkostenabrechnung
VermieterWerbungskostenGesamte Kosten inkl. Material & Entsorgung
Erben (Selbstnutzung)§ 35a / § 33 EStGEinzelfallabhängig – steuerlichen Rat einholen

Auch als Mieter profitieren Sie übrigens von haushaltsnahen Leistungen, die über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden – etwa Hausreinigung oder Gartenpflege. Für die selbst beauftragte Entrümpelung Ihrer Wohnung gilt § 35a ganz regulär.

Häufige Fehler, die bares Geld kosten

Wer diese Stolperfallen kennt, lässt sich die Steuerersparnis nicht entgehen:

  • Bar bezahlt: Ohne Überweisung erkennt das Finanzamt nichts an – der häufigste und teuerste Fehler.
  • Keine getrennte Rechnung: Ohne ausgewiesene Arbeitskosten lässt sich der 20-Prozent-Anteil nicht belegen.
  • Material und Entsorgung mitgerechnet: Diese Posten gehören nicht in die § 35a-Zeilen und führen zu Rückfragen.
  • Schwarzarbeit: Nicht absetzbar, riskant und am Ende meist teurer als ein Fachbetrieb mit Rechnung.
  • Belege weggeworfen: Rechnung und Kontoauszug sollten Sie aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.
  • Falsche Erwartung bei Erbimmobilien: Bei nicht selbst genutzten Objekten greift § 35a oft nicht – vorab klären.

Entrümpelung in Stuttgart steuerlich optimal abwickeln

Damit Sie den Steuervorteil wirklich nutzen können, kommt es auf die saubere Abwicklung an. Als Stuttgarter Familienbetrieb stellen wir grundsätzlich eine nachvollziehbare Rechnung aus, die Arbeitskosten getrennt von Material und Entsorgung ausweist – die Grundlage für Ihren § 35a-Bonus. Bezahlt wird selbstverständlich per Überweisung, und Sie erhalten vorab einen verbindlichen Festpreis.

Ob Haushaltsauflösung, Kellerentrümpelung oder Wohnungsauflösung: Wir kombinieren die steuerliche Optimierung mit fairer Wertanrechnung verwertbarer Gegenstände. So senken Sie Ihren Preis gleich doppelt – über die Anrechnung und über die Steuer.

Eine erste Orientierung zu den Kosten liefert Ihnen unser Kostenrechner. Den verbindlichen Festpreis – mit korrekt aufgeschlüsselten Arbeitskosten – nennen wir Ihnen nach einer kostenlosen Besichtigung.

Auf Wunsch ordnen wir die einzelnen Positionen für Sie ein: Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, was als Handwerkerleistung? So nutzen Sie beide Steuertöpfe optimal. Diese Transparenz ist Teil unseres Festpreisversprechens – ehrlich, nachvollziehbar und ohne versteckte Kosten.

Belege, Fristen und Aufbewahrung

Damit die Steuerermäßigung reibungslos durchgeht, sollten Sie ein paar Formalien beachten. Wichtig ist vor allem, dass Sie die richtigen Unterlagen griffbereit haben, falls das Finanzamt nachhakt:

  • Rechnung und Überweisungsbeleg (Kontoauszug) aufbewahren – Einreichen ist nicht nötig, Vorlegen auf Anforderung aber Pflicht.
  • Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung: Wann Sie überweisen, entscheidet, in welchem Steuerjahr die Kosten zählen.
  • Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung über die Antragsveranlagung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.

Über den Jahreswechsel splitten

Ist der Jahrestopf von 4.000 € durch andere haushaltsnahe Leistungen schon fast ausgeschöpft, kann es sich lohnen, eine größere Räumung über den Jahreswechsel zu legen oder in zwei Zahlungen aufzuteilen. So nutzen Sie die Höchstbeträge aus zwei Kalenderjahren.

Wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt

Lehnt das Finanzamt die Steuerermäßigung ab, ist das kein Grund zur Sorge – Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Häufige Ablehnungsgründe sind eine fehlende Aufschlüsselung der Arbeitskosten, eine Barzahlung oder Zweifel am eigenen Haushalt.

In vielen Fällen lässt sich der Bescheid durch das Nachreichen einer korrigierten Rechnung oder des Überweisungsbelegs noch retten. Bei größeren Beträgen oder komplizierten Konstellationen – etwa im Erbfall – ist der Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein das Geld meist wert.

Fazit: Steuervorteil mitnehmen und doppelt sparen

Eine Entrümpelung lässt sich in den meisten Fällen steuerlich absetzen – und das lohnt sich. Über § 35a EStG holen Sie sich 20 Prozent der Arbeitskosten zurück, bis zu 4.000 € im Jahr, bei kombinierten Handwerkerleistungen sogar bis zu 5.200 €. Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung. Wer das beachtet und zusätzlich die Wertanrechnung nutzt, reduziert die tatsächlichen Kosten erheblich.

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Häufige Fragen

Ja. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung zählt in der Regel zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Sie können 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal 4.000 € pro Jahr.

20 % der reinen Arbeitskosten. Bei 1.700 € ausgewiesenen Arbeitskosten sind das 340 €, die direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden. Pro Jahr sind bis zu 4.000 € (haushaltsnahe Dienstleistungen) plus 1.200 € (Handwerkerleistungen) möglich.

Nein. Das Finanzamt erkennt nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten an. Reine Entsorgungs-, Deponie- und Materialkosten sind nicht begünstigt und sollten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.

Ja, das ist Pflicht. Nur wenn die Arbeitskosten klar von Material und Entsorgung getrennt aufgeführt sind, kann das Finanzamt die 20 % berechnen. Eine pauschale Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung reicht nicht aus.

Nein. Für die steuerliche Anerkennung ist die Zahlung per Überweisung zwingend. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt – auch nicht mit Quittung.

Ja. Beide Höchstbeträge gelten nebeneinander, wenn die Leistungen auf der Rechnung abgegrenzt sind. Das Ausräumen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, das Demontieren einer Einbauküche oder das Entfernen von Teppichboden zu den Handwerkerleistungen.

Das ist heikel. § 35a setzt einen eigenen, genutzten Haushalt voraus. Bei einer geerbten, nicht selbst bewohnten Immobilie wird die haushaltsnahe Dienstleistung oft nicht anerkannt. Bei zwangsläufigen Fällen kann § 33 EStG greifen – holen Sie hier steuerlichen Rat ein.

Ja, und sogar besser: Bei einer vermieteten Immobilie sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar – inklusive Material und Entsorgung. Hier greift nicht § 35a, sondern der Werbungskostenabzug.

In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Die Arbeitskosten der Entrümpelung kommen in die Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“, abgrenzbare Handwerkerleistungen in die Zeile „Handwerkerleistungen“. Eingetragen wird jeweils der Brutto-Arbeitslohn.

Ja. Wir weisen die Arbeitskosten getrennt von Material und Entsorgung aus, sodass Sie den § 35a-Steuerbonus voll nutzen können. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, und den Festpreis nennen wir nach einer kostenlosen Besichtigung.

Ja. Auch bei kleineren Aufträgen holen Sie 20 % der Arbeitskosten zurück. Schon bei 600 € Arbeitskosten sind das 120 € – Geld, das Sie ohne korrekte Rechnung und Überweisung verschenken würden.

Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlt haben. Überweisen Sie also im Januar, zählt die Entrümpelung für das neue Steuerjahr – unabhängig davon, wann genau geräumt wurde.

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie diese über die Antragsveranlagung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen und eine bereits bezahlte Entrümpelung nachträglich absetzen.

E&E

Über den Autor

Rümpel Retter Stuttgart · Eva & Elia

Christlicher Familienbetrieb mit 12+Jahren Erfahrung in Entrümpelung, Haushaltsauflösung & Gartenpflege in Stuttgart. Ehrlich. Pünktlich. Kompetent.

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